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Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht (jw, 2003-06-26) Im Frühjahr 2002 reichte das Amtsgericht Bernau beim Bundesverfassungsgericht eine Normenkontrolklage zur Verfassungsmässigkeit des Cannabisverbots ein (wir berichteten, CLN#54, 21.03.2002). Der 76-seitige Text dieser Klage ist jetzt als Scan online auf der Website des Hanf Journals sowie der Website des Deutschen Hanf Verbands zu finden. Nachdem zuerst die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung mit der Begründung abgelehnt hatte, 3,6g Cannabis liege "weit oberhalb der Grenze", bei der in Brandenburg noch von einer geringen Menge im Sinne des §31a BtMG ausgegangen werde, bereitete Richter Andreas Müller den Gang vor's Bundesverfassungsgericht vor. Das versuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg zu verhindern, indem sie ihre Richtlinie zur Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen vom 17.09.1993 nach achteinhalb Jahren nachträglich dahingehend konkretisierte, dass unter 3 Konsumeinheiten bis zu 6g Cannabis zu verstehen seien. Richter Müller kritisierte diese Vorgehensweise und verwies auf Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Bei der derzeitigen Verfahrensweise bestimme nicht mehr der Gesetzgeber die Grenzen der Strafbarkeit sondern die Generalstaatsanwalten oder die Justizminister der Länder. Es ist nicht erkennbar, welche sachlich nachvollziehbaren Erwägungen den Generalstaatsanwalt dazu bewogen haben könnten, den Grenzwert nunmehr verbindlich heraufzusetzen. Gleichzeitig zeigt diese Vorgehensweise aber exemplarisch wie weit die derzeitige Praxis gegen den Grundsatz verstößt, dass der Gesetzgeber und nicht die Exekutive die Grenzen der Strafbarkeit zu bestimmen hat. Denn die Frage, bis zu welcher Menge Cannabis von einer geringen Mengen [sic] ausgegangen werden soll, entscheidet darüber, ob ein Angeklagter sich einer Strafe auszusetzen hat oder ob das Verfahren eingestellt wird. Damit stellt die Einstufung einer Cannabismenge als "gering" die entscheidende Voraussetzung der Strafbarkeit dar. Diese wird aber derzeit nicht durch den Gesetzgeber nach den dafür vorgesehenen Formen und Verfahren bestimmt.Nachdem der Angeklagte und seine Verteidigerin eine Verfahrenseinstellung ablehnten und auf einem Freispruch bestanden, weil sie das Cannabisverbot für nicht grundgesetzkonform halten, konnte die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem taktischen Manöver die Normenkontrollklage doch nicht verhindern: Der Schriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2002 wurde der Verteidigerin zur Stellungnahme übersandt. Diese erklärte mit Schriftsatz vom 28.03.2002, dass sie im Einvernehmen mit dem Angeklagten eine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gemäss § 31 a BtmG nicht erteile. Zur Begründung führte sie an, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Angeklagte letztlich freizusprechen sei. Es verbliebe insoweit bei der Ansicht, dass die anzuwendenden Vorschriften verfassungswidrig seien. Das Hanf Journal führte in seiner aktuellen Ausgabe ein Interview mit Richter Andreas Müller. Georg Wurth vom Deutschen Hanf Verband zur Normenkontrollklage: Schon letztes Jahr hat Amtsrichter Müller aus Bernau eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, die davon ausgeht, dass das Cannabisverbot komplett verfassungswidrig ist.
“Kiffer blockieren die Gerichte”
[Hanf Journal, 02.06.2003] |